1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.08.2014 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Kläger ließ mit Anwaltsschriftsatz vom 10.02.2014 Kündigungsschutzklage erheben und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 25.06.2014 entsprochen. Mit Beschluss vom 27.02.2014 war der Abschluss eines prozessbeendenden Vergleichs festgestellt worden.
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