LAG München - Beschluss vom 02.10.2014
5 Ta 279/14
Normen:
BGB § 779; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 1554/14

Unbegründeter Prozesskostenhilfeantrag für Mehrvergleich nach Abschluss des Verfahrens bei fehlenden Anhaltspunkten für stillschweigende Antragstellung

LAG München, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 279/14

DRsp Nr. 2016/2595

Unbegründeter Prozesskostenhilfeantrag für Mehrvergleich nach Abschluss des Verfahrens bei fehlenden Anhaltspunkten für stillschweigende Antragstellung

Im Anschluss an den Beschluss der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts München vom 09.07.2014 (2 Ta 148/14) kann ein Prozesskostenhilfeantrag regelmäßig nicht dahingehend ausgelegt werden, er erfasse später anhängig gewordene Streitgegenstände oder einen Mehrvergleich. Eine stillschweigende Antragstellung kann nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn sich ein entsprechender Wille der antragstellenden Partei eindeutig aus den Umständen entnehmen lässt.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.08.2014 - 39 Ca 1554/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 779; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Der Kläger ließ mit Anwaltsschriftsatz vom 10.02.2014 Kündigungsschutzklage erheben und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 25.06.2014 entsprochen. Mit Beschluss vom 27.02.2014 war der Abschluss eines prozessbeendenden Vergleichs festgestellt worden.