LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.2007
9 (6) Sa 96/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 § 826 ; StGB § 263 ; InsO § 17 Abs. 2 Satz 1 ; AktG § 92 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2046/03

Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen Nichtabsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Insolvenzgefahr - keine vorübergehende Zahlungsstockung bei Zahlungsaufschub aufgrund Finanzplanung der Konzernobergesellschaft - Indiztatsachen für Zahlungsunfähigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 9 (6) Sa 96/04

DRsp Nr. 2008/14275

Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen Nichtabsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bei Insolvenzgefahr - keine vorübergehende Zahlungsstockung bei Zahlungsaufschub aufgrund Finanzplanung der Konzernobergesellschaft - Indiztatsachen für Zahlungsunfähigkeit

»1. Ist nach der Finanzplanung einer Konzernobergesellschaft vorgesehen, dass während eines Zeitraums von mehreren Monaten Zahlungsansprüche von Gläubigern nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, liegt keine vorübergehende Zahlungsstockung vor.2. Zahlungsunfähigkeit kann nicht nur im Wege der Ermittlung der Unterdeckung für einen bestimmten Zeitraum, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen festgestellt werden (BGH vom 13.06.2006, ZIP 2006, S. 1457). Indiztatsachen können sich auch aus dem Bericht des Insolvenzverwalters für die Gläubigerversammlung ergeben, wenn nach Erarbeitung des Wertguthabens aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis über das Vermögen der Konzernobergesellschaft und weiterer Konzerngesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet wird.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 § 826 ; StGB § 263 ; InsO § 17 Abs. 2 Satz 1 ; AktG § 92 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger und der Beklagte zu 4) streiten über einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung.