LAG Köln - Beschluss vom 17.02.2006
6 Ta 76/06
Normen:
ZPO § 253 § 567 § 920 § 935 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen BVGa - 2/06

Unbegründeter Verfügungsantrag des Betriebsrates zu Freistellungs- und Vergütungsansprüchen für Karnevalstage

LAG Köln, Beschluss vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 76/06

DRsp Nr. 2006/19961

Unbegründeter Verfügungsantrag des Betriebsrates zu Freistellungs- und Vergütungsansprüchen für Karnevalstage

»1. Der Betriebsrat kann individuelle Ansprüche der Arbeitnehmer, die in einer Betriebsvereinbarung ihre Grundlage haben (hier: Freistellungs- und Vergütungsansprüche an den rheinischen Karnevalstagen), nicht zum Gegenstand eines Durchführungsanspruchs machen.2. Ist der Arbeitgeber bereit, den Arbeitnehmern zur Teilnahme an Karneval in dem bisherigen Umfang Freizeit zu gewähren, so fehlt es hinsichtlich der Frage der Vergütungspflicht an einem Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.«

Normenkette:

ZPO § 253 § 567 § 920 § 935 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Anwendung einer "Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitregelung" vom 17.07.1990 hinsichtlich der rheinischen Brauchtumstage Weiberfastnacht, Rosenmontag und Fastnachtsdienstag 2006.