LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.06.2015
9 Sa 1147/13
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 4; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; BGB § 613a Abs. 6 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 126/13

Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei mehreren Betriebsübergängen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 1147/13

DRsp Nr. 2016/12979

Unbegründeter Widerspruch gegenüber einer früheren Betriebserwerberin bei mehreren Betriebsübergängen

1. Ein Widerspruch nach § 613a Abs 6 BGB kann nur gegenüber dem bisherigen Inhaber oder dem neuen Inhaber, den letzten Übergang des Arbeitsverhältnisses betreffend, erklärt werden, nicht jedoch gegenüber vormaligen Arbeitgebern oder alten Inhabern wegen früherer Betriebsübergänge (vgl. BAG vom 11.12.2014, 8 AZR 943/13 mwN). 2. Für jeden Widerspruch ist zu prüfen, ob er einem Übergang des Arbeitsverhältnisses entgegenstand und das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Nur dann kann beim Kettenwiderspruch festgestellt werden, ob der jeweils frühere Arbeitgeber aufgrund des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses mit dem Zwischenerwerber bisheriger Inhaber geworden ist. Dazu ist wiederum die gerichtliche Inanspruchnahme des Zwischenerwerbers erforderlich, weil nur dieser Gründe vortragen kann, die einem wirksamen Widerspruch entgegenstehen können.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen vom 25.09.2013 Az: 3 Ca 126/13 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 4; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; BGB § 613a Abs. 6 S. 1-2;

Tatbestand: