LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.03.2006
12 Sa 135/04
Normen:
BGB § 611 § 626 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 678
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 264/04

Unbegründeter Wiedereinstellungsanspruch nach Verdachtskündigung wegen Manipulation einer Bewirtungsliste - keine Wiedereinstellung trotz Einstellung des Strafverfahrens bei verbleibendem arbeitsrechtlichen Vorwurf

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 135/04

DRsp Nr. 2006/21457

Unbegründeter Wiedereinstellungsanspruch nach Verdachtskündigung wegen Manipulation einer Bewirtungsliste - keine Wiedereinstellung trotz Einstellung des Strafverfahrens bei verbleibendem arbeitsrechtlichen Vorwurf

1. Ist das Arbeitsverhältnis wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung oder einer Vertragsverletzung rechtswirksam gekündigt worden, kommt ein Wiedereinstellungsanspruch dann in Betracht, wenn sich später die Unschuld des Arbeitnehmers herausstellt oder zumindest nachträgliche Umstände bekannt werden, die den bestehenden Verdacht beseitigen.2. Ist der Arbeitnehmer durch die Einstellung des Strafverfahren hinsichtlich des Verdachtes einer Steuerhinterziehung und durch den Freispruch vom strafrechtlichen Vorwurf der Untreue und des Betruges nicht auch hinsichtlich eines verbleibenden spezifisch arbeitsrechtlichen Vorwurfs rehabilitiert worden, kommt eine Wiedereinstellung nicht in Betracht.3. Eine behauptete Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers ist weder Indiz eines vermeidbaren noch eines unvermeidbaren Verbotsirrtums sondern eher Beweis eines verkümmerten Unrechtsbewusstseins im Zusammenhang mit der Fälschung von Steuerunterlagen.

Normenkette:

BGB § 611 § 626 ;

Tatbestand: