LAG München - Urteil vom 04.12.2002
9 Sa 199/02
Normen:
Protokollerklärung Nr. 1 (1) b zur Anlage 1b (B/TdL/VKA);
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 5631/01

Unbegründeter Zulagenanspruch für Tätigkeit auf halbgeschlossener psychiatrischer Station eines Bezirkskrankenhauses

LAG München, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 9 Sa 199/02

DRsp Nr. 2006/27973

Unbegründeter Zulagenanspruch für Tätigkeit auf halbgeschlossener psychiatrischer Station eines Bezirkskrankenhauses

»Zu den Anforderungen an eine halbgeschlossene psychiatrische Station im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 (1) b zur Anlage 1b (B/TdL/VKA).«

Normenkette:

Protokollerklärung Nr. 1 (1) b zur Anlage 1b (B/TdL/VKA);

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Zulage gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 (1) b der Anlage 1b zum BAT.

Die Klägerin ist seit 1.1.1984 beim Beklagten in deren Bezirkskrankenhaus Taufkirchen/Vils als Krankenschwesster tätig. Sie ist derzeit in KR VII (Fallgruppe 14) der Anlage 1b (B/TdL/VKA) zum BAT eingruppiert, und zwar nach einem Bewährungsaufstieg aus KR VI (Fallgruppe 16).

In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 4.1.1984 ist vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vom 23.2.1961 in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung, den einschlä-gigen Sonderregelungen zum BAT und den zusätzlichen für den Bereich des Arbeitgebers verbindlichen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung richtet.

Die Klägerin ist auf der so genannten Station 1 tätig, in der ausschließlich suchtkranke Menschen behandelt werden.