LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.06.2006
10 Ta 92/06
Normen:
ZPO § 888 ;
Fundstellen:
InVo 2007, 73
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1040/05

Unbegründeter Zwangsgeldantrag bei fehlender Arbeitszeitvorgabe im Beschäftigungstitel

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.06.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 92/06

DRsp Nr. 2006/28088

Unbegründeter Zwangsgeldantrag bei fehlender Arbeitszeitvorgabe im Beschäftigungstitel

1. Ist die Arbeitgeberin verurteilt worden ist, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, fehlt es (jedenfalls bei isolierter Betrachtung des Urteilstenors) insoweit an einem vollstreckungsfähigen Inhalt dieses Titels; aus der betreffenden Formulierung allein ergibt sich in keiner Weise, zu welchen konkreten (unveränderten) Arbeitsbedingungen der Kläger zu beschäftigen ist. 2. Ist auch den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, dass die im Tenor bezeichneten unveränderten Arbeitsbedingungen eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden und/oder eine bestimmte Lage der Arbeitszeit beinhalten, besitzt der Kläger keinen titulierten Anspruch gegen die Beklagte, mit einer bestimmten Anzahl von Stunden pro Woche oder aufgrund einer Festschreibung der Lage der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt zu werden.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

Die nach § 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie ersatzweiser Zwangshaft gegen die Beklagte abgewiesen.