LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.08.2005
7 Ta 124/05
Normen:
BetrVG § 87 ; BGB § 133 § 157 § 779 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1311/03

Unbegründeter Zwangsgeldantrag zur Durchsetzung eines Vergleichs zur Informationspflicht über betriebliche Personenkontrollen - Auslegung des Vergleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 124/05

DRsp Nr. 2005/20044

Unbegründeter Zwangsgeldantrag zur Durchsetzung eines Vergleichs zur Informationspflicht über betriebliche Personenkontrollen - Auslegung des Vergleichs

Haben sich die Parteien im Ausgangsverfahren über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG wegen der Durchführung von Personenkontrollen durch die Arbeitgeberin in ihrem Betrieb gestritten und sich vergleichsweise auf eine Informationspflicht geeinigt, werden von dieser Vereinbarung Maßnahmen außenstehender Dritter (wie etwa der Staatsanwaltschaft) nicht erfasst.

Normenkette:

BetrVG § 87 ; BGB § 133 § 157 § 779 ;

Gründe:

I.

In einem aus Anlass der Durchführung einer Personenkontrolle am 16.04.2003 vom Betriebsrat, dem Antragsteller, beim Arbeitsgericht Mainz anhängig gemachten Beschlussverfahren haben die Beteiligten am 16.05.2003 einen Vergleich mit folgendem Wortlaut geschlossen:

"1. Die Bet. zu 2) verpflichtet sich, den Bet. zu u1) vor Durchführung von Personenkontrollen und sonstigen Maßnahmen, welche der Konzernsicherheit dienen, über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.

2. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt."

In der 8. Kalenderwoche des Jahres 2005 wurden bei mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Zustellstützpunktes mit gerichtlichem Beschluss durch die Staatsanwaltschaft deren Wohnungen durchsucht.