LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.11.2011
5 Sa 54/11
Normen:
BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1736/10

Unbegründetes Aufhebungsverlangen mit Rückkehrgarantie und Abfindungszahlung im Rahmen des Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.11.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 54/11

DRsp Nr. 2012/14808

Unbegründetes Aufhebungsverlangen mit Rückkehrgarantie und Abfindungszahlung im Rahmen des Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern

1. Bestätigung der Rechtsprechung der Kammer zum Ermessensspielraum des Arbeitgebers bei der Gewährung von Aufhebungsverträgen mit finanziellen Folgen für das beklagte Land im Rahmen des Lehrerpersonalkonzepts (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 2. August 2011 - 5 Sa 321/10). 2. Wer sich als Lehrkraft den Mühen und Beschwerlichkeiten der flexiblen Teilzeitarbeit nach Lehrerpersonalkonzept unterwirft hat nicht im Gegenzug ein besonderes starkes Recht auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungszahlung oder mit Anspruch auf Vorruhestandsgeld. Denn die flexible Teilzeitarbeit ist keine Vorleistung des Arbeitnehmers für spätere Vergünstigungen. Sie ist vielmehr ein Instrument, mit dem es gelungen ist, die Kündigung von Arbeitsverhältnissen zu verhindern.

1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 623;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom beklagten Land den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Rückkehrgarantie und Abfindungszahlung nach der Anlage 9 zum Lehrerpersonalkonzept Mecklenburg-Vorpommern (LPK).