LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2006
4 Sa 325/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 15.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1778/05

Unbegründetes Erhöhungsverlangen bei individuell vereinbarter Entlohnung außertariflicher Mitarbeiter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 325/06

DRsp Nr. 2007/2713

Unbegründetes Erhöhungsverlangen bei individuell vereinbarter Entlohnung außertariflicher Mitarbeiter

1. Werden Erhöhungen individuell vereinbarter Löhne und Gehälter für außertarifliche Angestellte nicht nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt sondern nur unter Beachtung konzernweiter Vorgaben individuell im Betrieb nach den Kriterien Leistung, Gehaltshöhe und Entwicklungspotential vorgenommen, schließt dies eine Gruppenbildung aus.2. Hat die Arbeitgeberin bei einer Gehaltserhöhung entscheidend den Umstand berücksichtigt, dass der Arbeitnehmer der weitaus bestverdienende Angestellte in einer vergleichbaren Position ist und hat sie ihm demgemäss angesichts der absoluten Höhe des Gehaltes eine Erhöhung von lediglich 0,5 % zugebilligt, ist das vom Grundsatz der Gleichbehandlung her nicht zu beanstanden.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt mit seiner Klage eine Gehaltserhöhung um 2,5 %.

Zum 01.04.2005 ist das Gehalt des Klägers erhöht worden und zwar von 5.124,00 EUR um 26,00 EUR auf 5.150,00 EUR, dies entspricht einer Erhöhung um 0,5 %.