LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.05.2005
7 TaBV 4/05
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 2 § 95 Abs. 2, 3 § 99 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 36/04

Unbegründetes Mitbestimmungsbegehren bei arbeitsvertraglich zulässiger Aufgabenzuweisung und kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs - Bestimmtheit der Antragstellung im Beschlussverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 7 TaBV 4/05

DRsp Nr. 2006/1851

Unbegründetes Mitbestimmungsbegehren bei arbeitsvertraglich zulässiger Aufgabenzuweisung und kurzfristiger Änderung des Arbeitsbereichs - Bestimmtheit der Antragstellung im Beschlussverfahren

1. Kann die Arbeitnehmerin aufgrund ihres Arbeitsvertrages sowohl als Kassiererin als auch als Auffüllerin beschäftigt werden und hat sie einen Mischarbeitsplatz als Kassiererin und zugleich als Auffüllerin auch tatsächlich inne, liegt bei Zuweisung einer Auffülltätigkeit in einer anderen Abteilung eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nicht vor.2. Nicht jede, insbesondere kurzfristige Änderung des Arbeitsbereichs löst ein Mitbestimmungsrecht aus; insbesondere Bagatellfälle werden von § 95 Abs. 3 BetrVG nicht erfasst.3. Allein die einmalige Übernahme einer 30-minüten Pausenablösung stellt keine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände dar, die das Gesamtbild der Tätigkeit so ändert, dass dadurch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG begründet wird.