LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.06.2006
4 Sa 249/06
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1145/05

Unbegründetes Teilzeitverlangen bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen - Konzept der geschlossenen Gruppe bei Kinderbetreuung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 249/06

DRsp Nr. 2007/1135

Unbegründetes Teilzeitverlangen bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen - Konzept der geschlossenen Gruppe bei Kinderbetreuung

Beinhaltet das Organisationskonzept des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung die ganztätige Beschäftigung von Erzieherinnen als Bezugsperson im Rahmen der tariflich vorgegebenen Arbeitszeit und bestehen keine zumutbaren Möglichkeiten, den als erforderlich angesehenen Arbeitszeitbedarf unter Wahrung des Organisationskonzepts mit dem Arbeitszeitwunsch der Arbeitnehmerin zur Deckung zu bringen, lässt sich insbesondere die geforderte ganztätige Verfügbarkeit nicht durch Einstellung einer weiteren Teilzeitkraft herstellen, sind die dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Gründe des Arbeitgebers von erheblichem Gewicht und stehen damit dem Anspruch der Arbeitnehmerin auf Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 2 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Wunsch der Klägerin auf Verringerung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit.

Die Klägerin ist am 15.07.1967 geboren und seit September 1993 bei dem Beklagten beschäftigt.