Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 08.04.2017 gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. T, den Richter am Landessozialgericht Dr. C und den Richter am Sozialgericht M wird als unzulässig verworfen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der bei der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezieht, begehrt mit seiner Klage die Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung eines Sozialtickets.
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