LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2017
L 9 SO 19/17
Normen:
SGG § 143; SGG § 153 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 541/16

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren nach unzulässiger Klageerhebung aufgrund doppelter Rechtshängigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 19/17

DRsp Nr. 2020/14599

Unbegründetheit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren nach unzulässiger Klageerhebung aufgrund doppelter Rechtshängigkeit

Tenor

Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 08.04.2017 gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Dr. T, den Richter am Landessozialgericht Dr. C und den Richter am Sozialgericht M wird als unzulässig verworfen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 153 Abs. 4;

Tatbestand

Der im Jahre 1947 geborene Kläger, der bei der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) bezieht, begehrt mit seiner Klage die Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung eines Sozialtickets.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 26.09.2016 Klage zum Sozialgericht Duisburg erhoben. Ein Verfahren mit einem identischen Begehren war dort zu diesem Zeitpunkt bereits unter dem Aktenzeichen S 48 SO 453/16 anhängig.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Monatsticket 2016 zu gewähren.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen,