LSG Hamburg - Urteil vom 16.11.2023
L 4 AS 311/22 D
Normen:
SGB I § 35 Abs. 2 S. 1; DSGVO Art. 16; DSGVO Art. 17;

Unbegründetheit der Berufung wegen eines Anspruch auf Berichtigung von gespeicherte Personendaten wegen der alleinigen Möglichkeit der Geltendmachung durch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage

LSG Hamburg, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 311/22 D

DRsp Nr. 2024/508

Unbegründetheit der Berufung wegen eines Anspruch auf Berichtigung von gespeicherte Personendaten wegen der alleinigen Möglichkeit der Geltendmachung durch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 35 Abs. 2 S. 1; DSGVO Art. 16; DSGVO Art. 17;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berichtigung von über ihn beim Beklagten gespeicherte Daten.

Der Kläger bezog seit 1994 Arbeitslosenhilfe. Anlässlich eines Gutachtens über seinen Gesundheitszustand, welches im Zusammenhang mit der Aufnahme des Klägers in den juristischen Vorbereitungsdienst erstellt worden war, überprüfte die damalige Bundesagentur für Arbeit das Leistungsvermögen des Klägers. Eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Klage scheiterte rechtskräftig mit Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 29. August 2011 (L 2 AL 23/09). Das Gericht führte u. a. aus, der Kläger sei durch die Ablehnung der Arbeitsvermittlung nicht beschwert, da er an der Klärung seines Leistungsvermögens nicht mitgewirkt habe.

In einer Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 18. Januar 2013 waren im Versicherungsverlauf des Klägers folgende Daten gespeichert:

1.1.05 - 31.12.05 12 Monate Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit