LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2017
L 8 R 847/17 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1230/17

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen BeitragsbescheidAnforderungen an die Sozialversicherungspflicht des Gesellschafters einer GmbH ohne Bestellung zum Geschäftsführer

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen L 8 R 847/17 B ER

DRsp Nr. 2020/14580

Unbegründetheit der Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Beitragsbescheid Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht des Gesellschafters einer GmbH ohne Bestellung zum Geschäftsführer

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 4.040,62 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 1 S. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I. Die am 10.10.2017 schriftlich eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 2.10.2017 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 21.9.2017 ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht ( § 173 Satz 1 , § 64 Abs. 1 , Abs. 2 , § 63 SGG ) eingelegt worden.

II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.11.2016 in Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2017 zu Recht nicht angeordnet.