LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 01.10.2021
L 10 BA 95/21 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 BA 18/21

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung eines BeitragsbescheidesSozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer KommanditgesellschaftAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitUnbeachtlichkeit außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossener Treuhandverträge zur Ausübung von Stimmrechten

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.10.2021 - Aktenzeichen L 10 BA 95/21 B ER

DRsp Nr. 2022/2777

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheides Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers einer Kommanditgesellschaft Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Unbeachtlichkeit außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossener Treuhandverträge zur Ausübung von Stimmrechten

1. Nicht am Gesellschaftskapital beteiligte Geschäftsführer einer (GmbH & Co.) Kommanditgesellschaft verfügen als Fremdgeschäftsführer nicht über eine Rechtsmacht, kraft welcher sie auch nur ihnen nicht genehme, sich auf die Geschäftstätigkeit der KG beziehende Gesellschafterbeschlüsse verhindern könnten. Sie sind daher bei der KG abhängig beschäftigt.2. Dies gilt auch, wenn die alleinige Kommanditistin und zugleich Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der KG ihre Kommanditanteile und ihre Anteile an der Komplementär-GmbH aufgrund eines außerhalb der Gesellschaftsverträge geschlossenen Treuhandvertrages im wirtschaftlichen Interesse der KG-Geschäftsführer hält.