LSG Hamburg - Beschluss vom 04.07.2023
L 4 AS 161/23 B ER D
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 99; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 02.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 1256/23

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines Darlehens nach dem SGB II im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Glaubhaftmachung eines AnordnungsanspruchsSchuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft

LSG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2023 - Aktenzeichen L 4 AS 161/23 B ER D

DRsp Nr. 2023/11043

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung eines Darlehens nach dem SGB II im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft

Die bloß mit Nachdruck vorgebrachte und wiederholte Forderung nach einem Darlehen – hier aufgrund einer drohenden Zwangsvollstreckung – begründet noch keinen Anspruch, solange weder der Leistungsträger noch das Gericht in die Lage versetzt werden, anhand aussagekräftiger Unterlagen die Art der Schulden und ihr Zustandekommen zu prüfen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGG § 99; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 24 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die am 15. Juni 2023 erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Juni 2023 ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 172, 173 SozialgerichtsgesetzSGG). Die Beschwerde ist aber unbegründet (1.). Die geltend gemachte Antragserweiterung um einen Schadensersatzanspruch ist hingegen unzulässig und daher abzulehnen (2.).

1.