Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Juni 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die am 15. Juni 2023 erhobene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 2. Juni 2023 ist statthaft und auch sonst zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Beschwerde ist aber unbegründet (1.). Die geltend gemachte Antragserweiterung um einen Schadensersatzanspruch ist hingegen unzulässig und daher abzulehnen (2.).
1.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|