LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2021
L 8 BA 46/20 B ER
Normen:
SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; BVV § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 10; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 132/19

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen BeitragsbescheidRechtmäßigkeit eines Beitragssummenbescheides

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 46/20 B ER

DRsp Nr. 2023/832

Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid Rechtmäßigkeit eines Beitragssummenbescheides

§ 28f Abs. 2 SGB IV ist gleichermaßen auf Fälle anzuwenden, in denen die Personalien der betroffenen Arbeitnehmer zwar ermittelt werden können, die anschließende Zuordnung des Arbeitsentgelts aber mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist – hier im Falle erheblicher Mängel in der Buchführung eines Taxiunternehmens, bei der die Originalschichtzettel der einzelnen Taxifahrer der Vernichtung zugeführt und durch nachgeschriebene Schichtzettel mit abweichenden Angaben ersetzt wurden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.2.2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.916,37 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28a; SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 1-4; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; BVV § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 10; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294;

Gründe