LSG Hessen - Beschluss vom 14.09.2023
L 4 SO 62/23 B
Normen:
SGG §§ 172 ff.; SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 12.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 16/23

Unbegründetheit der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des SozialgerichtsKein Ermessensfehler bei der unterlassenen Abgabe in das Güterichterverfahren

LSG Hessen, Beschluss vom 14.09.2023 - Aktenzeichen L 4 SO 62/23 B

DRsp Nr. 2023/13284

Unbegründetheit der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Sozialgerichts Kein Ermessensfehler bei der unterlassenen Abgabe in das Güterichterverfahren

1. Bei der Überprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen und Ermessenserwägungen des § 114 SGG im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss ist das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Sozialgerichts befugt, die der Aussetzungsentscheidung zugrunde liegt.2. Zum Verfahrensermessen bei der Verweisung in das Güterichterverfahren nach § 278 Abs. 5 SGG i.V.m. § 202 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2023 wird, soweit sie sich gegen die Nichtabgabe in das Güterichterverfahren wendet, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGG §§ 172 ff.; SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

Die am 10 Mai 2023 bei dem Sozialgericht eingegangene Beschwerde, mit der der Kläger beantragt,

den Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2023 aufzuheben und das Verfahren „als Mediation in der Verfahrensordnung ohne zusätzliche Kostenverursachung“ abzugeben,