Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2023 wird, soweit sie sich gegen die Nichtabgabe in das Güterichterverfahren wendet, als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
Die am 10 Mai 2023 bei dem Sozialgericht eingegangene Beschwerde, mit der der Kläger beantragt,
den Aussetzungsbeschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2023 aufzuheben und das Verfahren „als Mediation in der Verfahrensordnung ohne zusätzliche Kostenverursachung“ abzugeben,
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