LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.12.2021
L 3 AL 10027/21 B ER
Normen:
AÜG § 2 Abs. 4 S. 3; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 5 Abs. 1 Nr. 3; VwVfG § 28; VwVfG § 45 Abs. 1; SGB X § 24; SGG § 172; SGG § 173 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 10006/21

Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Versagung der Verlängerung einer Erlaubnis zur ArbeitnehmerüberlassungKein Anhörungserfordernis bei der Versagung einer Erlaubnis

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.12.2021 - Aktenzeichen L 3 AL 10027/21 B ER

DRsp Nr. 2022/3070

Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Versagung der Verlängerung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung Kein Anhörungserfordernis bei der Versagung einer Erlaubnis

Weder aus § 28 VwVfG noch nach dem im Wesentlichen inhaltsgleichen § 24 SGB X ergibt sich ein Anhörungserfordernis bei der Versagung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 24. September 2021 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 24. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AÜG § 2 Abs. 4 S. 3; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 5 Abs. 1 Nr. 3; VwVfG § 28; VwVfG § 45 Abs. 1; SGB X § 24; SGG § 172; SGG § 173 Abs. 1;

Gründe

I.