LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.04.2022
L 9 SO 30/22 B ER
Normen:
SGG;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 5/22 ER

Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei bereits bestehender anderweitiger Rechtshängigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.04.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 30/22 B ER

DRsp Nr. 2022/16673

Unbegründetheit der Beschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei bereits bestehender anderweitiger Rechtshängigkeit

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist bei bereits bestehender anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG;

Gründe

Die vom Antragsteller am 16. März 2022 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2022 mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2022 aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - vorläufig Leistungen in Höhe von 1.500 EUR monatlich abzüglich des gezahlten Wohngeldes zu gewähren,

bleibt ohne Erfolg.