Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die vom Antragsteller am 16. März 2022 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2022 mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 14. März 2022 aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - vorläufig Leistungen in Höhe von 1.500 EUR monatlich abzüglich des gezahlten Wohngeldes zu gewähren,
bleibt ohne Erfolg.
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