OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.06.2005
I-10 W 45/05
Normen:
GKG § 2 Abs. 1 § 66 Abs. 1 ; SGB IV § 71a ; SGB III § 363 § 364 § 365 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 484

Unbegründetheit der Kostenerinnerung für die Bundesagentur für Arbeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2005 - Aktenzeichen I-10 W 45/05

DRsp Nr. 2005/20120

Unbegründetheit der Kostenerinnerung für die Bundesagentur für Arbeit

Die Erinnerung der Bundesanstalt für Arbeit gegen einen Kostenansatz ist unbegründet, da nur die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit sind. Hierzu gehört die Bundesagentur für Arbeit nicht. Sie ist nicht nur organisatorisch mit Selbstverwaltungsrechten ausgestattet; vielmehr erfolgt auch die Geschäftsführung aufgrund eines eigenen Haushaltsplanes.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1 § 66 Abs. 1 ; SGB IV § 71a ; SGB III § 363 § 364 § 365 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den im Tenor bezeichneten Kostenansatz nebst Kostenrechnung ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Die darin angesetzten Kosten betreffen das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 87/04, in welchem der Kostenschuldnerin durch Beschluss vom 23.02.2005 2/3 der Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Die Kosten sind zutreffend in Ansatz gebracht worden.