LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.07.2022
L 2 VG 35/19 WA
Normen:
SGG § 179; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VG 46/19

Unbegründetheit der Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Wiederaufnahmegrund durch die Änderung der Aussagebereitschaft einer Zeugin

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.07.2022 - Aktenzeichen L 2 VG 35/19 WA

DRsp Nr. 2023/2009

Unbegründetheit der Wiederaufnahmeklage im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Wiederaufnahmegrund durch die Änderung der Aussagebereitschaft einer Zeugin

Die Änderung der Aussagebereitschaft einer Zeugin stellt keinen zureichenden Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar.

Tenor

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 2 VG 35/19 wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 2 VG 35/19.

In dem vormals bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren L 2 VG 35/19 hat der Kläger einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Juni 2019 angefochten, in dem dieses die auf Verurteilung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen der Opferentschädigung wegen einer durch seinen Bruder erlittenen Gewalttat gerichtete Klage abgewiesen hat.