BAG - Beschluss vom 29.09.2020
1 ABR 21/19
Normen:
ZPO § 308;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 58
ArbRB 2021, 45
AuR 2021, 140
BAGE 172, 292
BB 2021, 179
EzA BetrVG 2001 _ 95 Nr. 11
NJW 2021, 806
NZA 2021, 213
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 51/18
ArbG Braunschweig, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 16/17

Unbegründetheit eines Globalantrags im BeschlussverfahrenTrennung zwischen individualrechtlicher Versetzungsbefugnis und betriebsverfassungsrechtlichem VersetzungsbegriffKurzzeitige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVGBeurteilungskriterien für eine erhebliche Änderung der äußeren Umstände der Arbeitserbringung beim Versetzungsbegriff i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG

BAG, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 21/19

DRsp Nr. 2021/903

Unbegründetheit eines Globalantrags im Beschlussverfahren Trennung zwischen individualrechtlicher Versetzungsbefugnis und betriebsverfassungsrechtlichem Versetzungsbegriff Kurzzeitige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG Beurteilungskriterien für eine erhebliche Änderung der äußeren Umstände der Arbeitserbringung beim Versetzungsbegriff i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG

Eine - für die Annahme einer Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG bei kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs zwingend notwendige - erhebliche Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, liegt nur vor, wenn diese Änderung aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeitnehmer gravierend ist. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, wie lange der Arbeitnehmer den mit den äußeren Faktoren der Arbeit einhergehenden Belastungen ausgesetzt ist. Orientierungssätze: 1. Das Gericht hat einen Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn er sich auch auf Konstellationen erstreckt, in denen sich der Antrag als erfolglos erweist (Rn. 22). 2. Beim Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 BetrVG spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber individualrechtlich zur Versetzung befugt ist (Rn. 24).