LAG Niedersachsen, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 TaBV 51/18
ArbG Braunschweig, vom 15.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 16/17
Unbegründetheit eines Globalantrags im BeschlussverfahrenTrennung zwischen individualrechtlicher Versetzungsbefugnis und betriebsverfassungsrechtlichem VersetzungsbegriffKurzzeitige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVGBeurteilungskriterien für eine erhebliche Änderung der äußeren Umstände der Arbeitserbringung beim Versetzungsbegriff i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG
BAG, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 1 ABR 21/19
DRsp Nr. 2021/903
Unbegründetheit eines Globalantrags im BeschlussverfahrenTrennung zwischen individualrechtlicher Versetzungsbefugnis und betriebsverfassungsrechtlichem VersetzungsbegriffKurzzeitige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3BetrVGBeurteilungskriterien für eine erhebliche Änderung der äußeren Umstände der Arbeitserbringung beim Versetzungsbegriff i.S.d. § 95 Abs. 3BetrVG
Eine - für die Annahme einer Versetzung iSv. § 95 Abs. 3BetrVG bei kurzzeitiger Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs zwingend notwendige - erhebliche Änderung der äußeren Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, liegt nur vor, wenn diese Änderung aus objektiver Sicht bedeutsam und für den betroffenen Arbeitnehmer gravierend ist. Hierbei kann auch von Bedeutung sein, wie lange der Arbeitnehmer den mit den äußeren Faktoren der Arbeit einhergehenden Belastungen ausgesetzt ist.Orientierungssätze:1. Das Gericht hat einen Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn er sich auch auf Konstellationen erstreckt, in denen sich der Antrag als erfolglos erweist (Rn. 22).2. Beim Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3BetrVG spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber individualrechtlich zur Versetzung befugt ist (Rn. 24).
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