LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2006
9 Sa 621/06
Normen:
BRTV § 18 Ziff. 1 Satz 1, Ziff. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 561/06

Unberechtigte Kürzung einer tariflichen Sonderzuwendung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 621/06

DRsp Nr. 2007/11742

Unberechtigte Kürzung einer tariflichen Sonderzuwendung

Für die Auslegung der tarifvertragliche Formulierung "..., sofern sich dies dem Apothekeninhaber aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt" ist zweierlei von wesentlicher Bedeutung: Zum einen kann der Hinweis auf die Sicht des Apothekers nicht bedeuten, dass die Kürzung im unüberprüfbaren, subjektiven Ermessen des Apothekeninhabers steht; zum anderen müssen sich die wirtschaftlichen Gründe nach dem Tarifwortlaut als "notwendig", also zur Abwendung einer Not darstellen, weshalb dieser Wortgebrauch darauf hinweist, dass nicht jeder beliebige wirtschaftliche Grund zur Begründung einer Zahlungskürzung herangezogen werden kann sondern eine Kürzung nur als letzte Möglichkeit zur Abwendung einer Not in Betracht kommt (ultima-ratio-prinzip).

Normenkette:

BRTV § 18 Ziff. 1 Satz 1, Ziff. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlicher Sonderzuwendung.