LAG Hamm - Urteil vom 06.12.2006
18 Sa 1417/06
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 139 § 142 Abs. 1 § 313 Abs. 1, 2 § 611 Abs. 1 § 623 ; KSchG § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 Ca 176/06 - 19.07.2006,

Unberechtigte Lohnkürzung durch den Arbeitgeber - kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einseitigem Irrtum - keine Teilanfechtung des Arbeitsvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 1417/06

DRsp Nr. 2007/9635

Unberechtigte Lohnkürzung durch den Arbeitgeber - kein Wegfall der Geschäftsgrundlage bei einseitigem Irrtum - keine Teilanfechtung des Arbeitsvertrages

1. Auf einen einseitigen Irrtum kann § 313 Abs. 2 BGB nicht angewendet werden.2. Der Arbeitsvertrag ist ein einheitliches Rechtsgeschäft; eine Teilanfechtung bezogen allein auf die Vergütungsvereinbarung ist nicht möglich.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 139 § 142 Abs. 1 § 313 Abs. 1, 2 § 611 Abs. 1 § 623 ; KSchG § 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Vergütungsansprüche für den Zeitraum 01.11.2005 bis 09.03.2006 und über eine Berichtigung der Lohnabrechnung für den Monat November 2005.

Der am 03.08.1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.06.2004 bis zum 09.03.2006 bei dem Beklagten als Maler und Lackierer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der am 13.07.2004 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag, in dem unter anderem Folgendes ausgeführt ist:

"§ 1 Inhalt, Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

1. Herr F1xxx W1xxxxxxx wird ab 01.06.04 als Maler und Lackierer auf unbestimmte Dauer eingestellt. ...

§ 2 Arbeitsentgelt

1. Der Arbeitnehmer erhält folgendes Arbeitsentgelt:

Bruttovergütung je Stunde

Lohn/Gehalt nach der Tarifgruppe ... ... Euro

im ... Beschäftigungs- bzw. Berufsjahr ... Euro

übertarifliche/allgemeine Zulage ... Euro