LAG Köln - Urteil vom 31.03.2006
12 (4) Sa 1311/05
Normen:
BGB § 313 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2385/05

Unberechtigter Eingriff in Dynamisierung des Ruhegehaltes bei Gesamtversorgungssystem mit Anrechnungsklausel

LAG Köln, Urteil vom 31.03.2006 - Aktenzeichen 12 (4) Sa 1311/05

DRsp Nr. 2006/27952

Unberechtigter Eingriff in Dynamisierung des Ruhegehaltes bei Gesamtversorgungssystem mit Anrechnungsklausel

1. Dient die Gesamtrentenfortschreibung dem Ziel, den Versorgungsempfängern den Lebensstandard zu sichern, den sie als aktive Arbeitnehmer erworben haben, folgt daraus zwingend, dass die Arbeitgeberin auch die sich aus der Entwicklung der Sozialversicherung ergebende Lücke auffangen und ausgleichen muss.2. Bei einem Gesamtversorgungssystem mit Anrechnungsklausel geht das Risiko eines Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich zu Lasten der Arbeitgeberin, denn diese geht bei Zusage der Versorgung nicht von festen Äquivalenzvorstellungen aus, die sich nachträglich als unzutreffend erweisen sondern bezieht von vorneherein eine als unsicher erkennbare Größe ein.3. Voraussehbare Entwicklungen begründen regelmäßig kein Anpassungsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Normenkette:

BGB § 313 § 611 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Der von der Beklagten vorgenommene Eingriff in die Dynamisierung des Ruhegehaltes ist nicht gerechtfertigt. Er lässt sich nicht mit einer Störung oder einem Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen.