LAG Nürnberg - Urteil vom 30.05.2006
6 Sa 111/06
Normen:
BGB § 133 § 307 § 611 § 615 § 619 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 552
BB 2006, 1640
NZA-RR 2006, 511
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 14.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1301/05

Unbestimmte Vereinbarung über Urlaubseinbringung bei Auftragsmangel - kein rechtswirksamer Verzicht auf entstandene Annahmeverzugsansprüche bei Entscheidung für unbezahlten Urlaub

LAG Nürnberg, Urteil vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 111/06

DRsp Nr. 2006/20078

Unbestimmte Vereinbarung über Urlaubseinbringung bei Auftragsmangel - kein rechtswirksamer Verzicht auf entstandene Annahmeverzugsansprüche bei Entscheidung für unbezahlten Urlaub

»1. Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer bei erwartetem Auftragsmangel in Zukunft bezahlten oder unbezahlten Urlaub einbringen werde, ist unwirksam, wenn Anlass und Menge der möglichen Arbeitszeitreduzierung nicht näher konkretisiert sind. Eine solche Vereinbarung würde das "Wirtschaftsrisiko", das nach § 615 BGB grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen hat, einseitig auf den Arbeitnehmer verlagern.2. Wird der Arbeitnehmer anlässlich der Erstellung der Abrechnung gefragt, ob die Zeiten der Nichtleistung als bezahlter Erholungsurlaub oder als unbezahlter Urlaub behandelt werden sollten, kann die Wahl des unbezahlten Urlaubs nicht als rechtswirksamer Verzicht auf entstandene Annahmeverzugsansprüche interpretiert werden.«

Normenkette:

BGB § 133 § 307 § 611 § 615 § 619 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer behaupteten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei fehlender Beschäftigungsmöglichkeit im Falle von Auftragsmangel unbezahlten Urlaub zu nehmen.