LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.02.2006
12 Sa 398/05
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5411/04

Unbestimmte Vereinbarung zur Rückzahlung von Lohnkosten neben Weiterbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2006 - Aktenzeichen 12 Sa 398/05

DRsp Nr. 2006/19776

Unbestimmte Vereinbarung zur Rückzahlung von Lohnkosten neben Weiterbildungskosten bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses

»1. Der Arbeitnehmer ist zur Erstattung von Lohnkosten, die durch seine bezahlte Freistellung zur Teilnahme an einer Ausbildungsmaßnahme entstanden sind, nur verpflichtet, wenn diese Kosten in der zwischen den Parteien vor Beginn der Maßnahme zu treffenden Vereinbarung neben den Kosten für die Maßnahme selbst ausdrücklich erwähnt sind. 2. Eine Vereinbarung, die formuliert, dass der Arbeitgeber eine bestimmte Maßnahme finanziert und die den Arbeitnehmer weiter verpflichtet, bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses "die entstandenen Kosten zurückzuzahlen", ist nicht hinreichend klar und eindeutig, um neben den Kosten für die Ausbildung selbst auch die Kosten X aufgrund der Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an der Veranstaltung mit einzuschließen.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch darüber, ob die Beklagte - als Teil der zwischen ihnen vor Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme getroffenen Vereinbarung - verpflichtet ist, die aufgrund der Freistellung zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme entstandenen Lohnkosten an die Klägerin zurückzuzahlen.