Die Parteien streiten zweitinstanzlich nur noch darüber, ob die Beklagte - als Teil der zwischen ihnen vor Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme getroffenen Vereinbarung - verpflichtet ist, die aufgrund der Freistellung zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme entstandenen Lohnkosten an die Klägerin zurückzuzahlen.
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