LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.05.2006
10 Sa 73/06
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2125/05

Unbestimmter Beschäftigungsantrag bei Leistungseinschränkungen im Pflegebereich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 73/06

DRsp Nr. 2007/1146

Unbestimmter Beschäftigungsantrag bei Leistungseinschränkungen im Pflegebereich

1. Der Klageantrag der Arbeitnehmerin auf Beschäftigung als "Pflegekraft/Wohnbereichsleitung" mit der Einschränkung, dass die Beschäftigung "unter Berücksichtigung ihrer Leistungseinschränkungen ohne die Durchführung mittelschwerer und schwerer körperlicher Arbeiten" erfolgen soll, lässt nicht erkennen, was mit "mittelschweren" und "schweren" körperlichen Arbeiten konkret gemeint ist; die Klage ist daher nicht auf die Vornahme einer hinreichend bestimmten Handlung gerichtet. 2. Auch eine Auslegung des Antrages unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der Arbeitnehmerin führt nicht zur hinreichenden Bestimmtheit des Antrages, wenn sie sich zwar auf die beigefügte Tätigkeitsbeschreibung "mit Zeiteinteilung im Rahmen ihres Restleistungsvermögens" beruft, die in der Aufstellung genannten Tätigkeiten aber lediglich eine tägliche Arbeitszeit von 6,86 Stunden umfassen, während sie gleichzeitig eine Beschäftigung "unter ansonsten unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen, also in Vollzeit (38,5 Stunden pro Woche) begehrt.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen.