LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2006
15 Sa 1905/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 9 ; BGB § 315 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 561/05 - 31.08.2005,

Unbillige Leistungsbestimmung bei Entsendung eines älteren Arbeitnehmers nach Saudi-Arabien - Darlegungspflicht des Arbeitnehmers bei Auflösungsantrag

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1905/05

DRsp Nr. 2006/21528

Unbillige Leistungsbestimmung bei Entsendung eines älteren Arbeitnehmers nach Saudi-Arabien - Darlegungspflicht des Arbeitnehmers bei Auflösungsantrag

1. Ist die Arbeitgeberin mangels entgegenstehender Umstände grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung als Feuerungsmaurer durch einseitige Leistungsbestimmung weltweit auf Baustellen zu entsenden, die sie im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit angenommen hat, muss die Leistungsbestimmung im Einzelfall dennoch gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. 2. Vor dem Hintergrund der vom Auswärtigen Amt veröffentlichen Sicherheitshinweise erscheint es verständlich, dass ein 53-jähriger Familienvater mit drei Kindern einem Aufenthalt in Saudi-Arabien mit größeren Bedenken begegnet als ein jüngerer lediger Arbeitnehmer; kann der Arbeitnehmer ohne weiteres auf einer Baustelle in Deutschland oder im europäischen Ausland eingesetzt und der Auftrag in Saudi-Arabien einem anderen Arbeitnehmer zugewiesen werden, ist die Leistungsbestimmung unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte unbillig und damit gemäß § 315 BGB unverbindlich.