LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.03.2008
6 Sa 679/07
Normen:
BGB § 315 Abs. 1, 3 ; GewO § 106 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 631/07

Unbillige Versetzung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Ertragssituation und Beschäftigung mit geringwertigeren Arbeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.03.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 679/07

DRsp Nr. 2008/14617

Unbillige Versetzung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Ertragssituation und Beschäftigung mit geringwertigeren Arbeiten

1. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund eines Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB versetzt, muss bei der Billigkeitsprüfung der Versetzung gemäß § 315 Abs. 3 festgestellt werden, ob aus den vom Arbeitgeber geltend gemachten Gründen eine Versetzung an sich und ob auch die konkrete Versetzung aus diesen Gründen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspricht. 2. Der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 106 GewO für eine Versetzung; dazu gehört nicht nur, dass er im einzelnen darlegt und (im Streitfall) beweist, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht, sondern auch, dass die Versetzung im Rahmen der gesetzlichen, arbeitsvertraglichen und kollektiv-rechtlichen Grenzen erfolgt ist.