Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -vom 12. März 2020, Az.
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2019 noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2019 aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
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