LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.07.2021
7 Sa 148/20
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 416/19

Unbilliges Ermessen beim DirektionsrechtVersetzung eines langjährigen MitarbeitersKeine Arbeitsverweigerung bei unbilligem DirektionsrechtRechtmäßigkeit einer AGB-Versetzungsregelung im Vertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 148/20

DRsp Nr. 2021/13796

Unbilliges Ermessen beim Direktionsrecht Versetzung eines langjährigen Mitarbeiters Keine Arbeitsverweigerung bei unbilligem Direktionsrecht Rechtmäßigkeit einer AGB-Versetzungsregelung im Vertrag

1. Die beharrliche Weigerung zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Haupt -oder Nebenpflichten ist für sich geeignet, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu begründen. 2. Die gerichtlich überprüfbare Entscheidung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu versetzen, ist unbillig, wenn dieser - 54 Jahre alt - seit fast sechszehn Jahren an einem Standort arbeitet und für den anderen einen PKW benötigt, der nicht vorhanden ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -vom 12. März 2020, Az. 7 Ca 416/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2019 noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Mai 2019 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § Abs. S. 1;