LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2006
36 Sa 570/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3225/04

Unerhebliche Einwendungen gegen Rückforderung unberechtigt gezahlter Übernachtungskosten bei geändertem Sachvortrag des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 36 Sa 570/05

DRsp Nr. 2007/9831

Unerhebliche Einwendungen gegen Rückforderung unberechtigt gezahlter Übernachtungskosten bei geändertem Sachvortrag des Arbeitnehmers

Macht der Arbeitnehmer gegenüber der Rückforderung unberechtigt abgerechneter Übernachtungskosten seitens des Arbeitgebers geltend, dass er statt im Hotel tatsächlich auf einem Campingplatz übernachtet hat und die dadurch entstandenen Kosten von den abgerechneten Beträgen abzusetzen sind, erweisen sich diese Darlegungen ohne näheres Eingehen auf die Vorschriften der zugrundeliegenden Betriebsordnung als unerheblich, wenn die Spesenvereinbarung möglicherweise dahingeht, dass nur die Auslagen erstattet werden, die auch tatsächlich entstanden sind und zwar ausschließlich im Rahmen der Betriebsordnung, und nicht feststellbar ist, ob zu diesen erstattungsfähigen Auslagen auch Aufwendungen zählen, die ein Arbeitnehmer dadurch erfährt, dass er in einem Wohnwagen auf einem Campingplatz übernachtet anstelle ein Hotel oder einen Gasthof aufzusuchen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Tatbestand: