LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.12.2012
17 Sa 982/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2006/10

unerlaubte Privatnutzung eines Diensthandys - umfangreiche Privattelefonate mit Diensthandy - wichtiger Grund i.S.d. § 626 - kein Abmahnungserfordernis bei Offensichtlichkeit - Unterbliebene Kontrolle des Arbeitgebers führt nicht zu Abmahnungserfordernis - Gleichheitsgrundsatz bei Kündigungsgründen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.12.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 982/12

DRsp Nr. 2013/18410

unerlaubte Privatnutzung eines Diensthandys - umfangreiche Privattelefonate mit Diensthandy - wichtiger Grund i.S.d. § 626 – kein Abmahnungserfordernis bei Offensichtlichkeit – Unterbliebene Kontrolle des Arbeitgebers führt nicht zu Abmahnungserfordernis – Gleichheitsgrundsatz bei Kündigungsgründen

1. Die unerlaubte Privatnutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthandys, um auf dessen Kosten heimlich umfangreiche Privattelefonate zu führen, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden. 2. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich, wenn es für den Arbeitnehmer offensichtlich war, dass der Arbeitgeber die Privatnutzung des Diensthandys im Dienstmodus zum Führen privater Telefonate im Ausland auf seine Kosten nicht duldet. 3. Die unterbliebene oder verzögerte Kontrolle der ordnungsgemäßen Telefonbenutzung allein führt nicht zum Abmahnungserfordernis. Jeder Arbeitnehmer hat sich so zu verhalten, dass es um seinetwillen einer Kontrolle nicht bedarf. Der Arbeitnehmer kann nicht erwarten, technisch verhinderbarer Missbrauch werde geduldet oder aber noch nicht als schwerer und das Vertragsverhältnis gefährdender Pflichtverstoß angesehen.