OLG Hamm - Urteil vom 05.10.2023
1 ORs 27/23
Normen:
BtMG § 3 Abs. 1; BtMG § 31 Abs. 1 S. 1; StPO § 354 Abs. 2;
Fundstellen:
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 47 Ns 1/22

Unerlaubter Umgang mit Cannabis ab der Gesetzesänderung vom 10.03.2017Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB bei Cannabis-Konsum aus schwerwiegenden gesundheitlichen GründenVerhältnismäßigkeit bei rechtfertigendem Notstand bei Cannabis-KonsumPflicht zur Nutzung der durch das Cannabis-Gesetz vorgegebenen Wege vor Berufung auf rechtfertigenden NotstandHohe Anforderungen an abschließende Entscheidung im Rahmen des § 34 BtMG

OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 1 ORs 27/23

DRsp Nr. 2023/15436

Unerlaubter Umgang mit Cannabis ab der Gesetzesänderung vom 10.03.2017 Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB bei Cannabis-Konsum aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen Verhältnismäßigkeit bei rechtfertigendem Notstand bei Cannabis-Konsum Pflicht zur Nutzung der durch das Cannabis-Gesetz vorgegebenen Wege vor Berufung auf rechtfertigenden Notstand Hohe Anforderungen an abschließende Entscheidung im Rahmen des § 34 BtMG

1. Beim unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln zur Abwendung schwerer Gesundheitsbeeinträchtigungen kann eine Rechtfertigung nach § 34 StGB nach dem Inkrafttreten des sog. Cannabis-Gesetzes (Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 06.03.2017, BGBl. I S. 403) zum 10.03.2017 grundsätzlich in Betracht kommen.2. Neben einer gegenwärtigen Gefahr für das Erhaltungsgut der Gesundheit ist notwendige Voraussetzung für eine Rechtfertigung nach § 34 StGB, dass die Notstandshandlung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls zum Schutz des Erhaltungsgutes geeignet und sich bei mehreren zur Gefahrenabwehr geeigneten Handlungsmöglichkeiten die gewählte als das in Bezug auf das Eingriffsgut relativ mildeste Mittel erweist.