LSG Bayern - Urteil vom 24.10.2018
L 2 U 300/17
Normen:
SGB VII § 109 S. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 422/15

Unfall bei einer Quad-Fahrt in Rumänien als ArbeitsunfallTeam Building MaßnahmeNicht versicherte Freizeitveranstaltung

LSG Bayern, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen L 2 U 300/17

DRsp Nr. 2019/3292

Unfall bei einer Quad-Fahrt in Rumänien als Arbeitsunfall Team Building Maßnahme Nicht versicherte Freizeitveranstaltung

1. Das berechtigte Feststellungsinteresse des Unternehmers gemäß § 109 SGB VII, anstelle des Verletzten die Feststellung eines Arbeitsunfalls zu verlangen, setzt die tatsächliche Inanspruchnahme des Unternehmers auf Schadensersatz voraus. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme oder eine vom Unternehmer vor Erhebung von Schadensersatzansprüchen vorsorglich erklärte Haftungsübernahme genügt nicht.2. Die Teilnahme an einer vom Unternehmen finanzierten und organisierten Freizeitveranstaltung zur Auflockerung eines Meetings ausgewählter Beschäftigter im Bereich des Managements ist keine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung.

1. Veranstaltungen, bei denen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen, haben grundsätzlich keinen betrieblichen Zusammenhang mit einer versicherten Beschäftigung.2. Es besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt bzw. organisiert und finanziert werden.

Tenor

I. II. III. IV.