SG München, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 U 422/15
Unfall bei einer Quad-Fahrt in Rumänien als ArbeitsunfallTeam Building MaßnahmeNicht versicherte Freizeitveranstaltung
LSG Bayern, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen L 2 U 300/17
DRsp Nr. 2019/3292
Unfall bei einer Quad-Fahrt in Rumänien als ArbeitsunfallTeam Building MaßnahmeNicht versicherte Freizeitveranstaltung
1. Das berechtigte Feststellungsinteresse des Unternehmers gemäß § 109SGB VII, anstelle des Verletzten die Feststellung eines Arbeitsunfalls zu verlangen, setzt die tatsächliche Inanspruchnahme des Unternehmers auf Schadensersatz voraus. Die bloße abstrakte Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme oder eine vom Unternehmer vor Erhebung von Schadensersatzansprüchen vorsorglich erklärte Haftungsübernahme genügt nicht.2. Die Teilnahme an einer vom Unternehmen finanzierten und organisierten Freizeitveranstaltung zur Auflockerung eines Meetings ausgewählter Beschäftigter im Bereich des Managements ist keine versicherte Gemeinschaftsveranstaltung.
1. Veranstaltungen, bei denen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen, haben grundsätzlich keinen betrieblichen Zusammenhang mit einer versicherten Beschäftigung.2. Es besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt bzw. organisiert und finanziert werden.
Tenor
I. II. III. IV.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.