LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.11.2012
L 3 U 219/08
Normen:
SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 27.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 83/03

Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkauslität - medizinisch -wissenschaftliche Erkenntnisstand

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen L 3 U 219/08

DRsp Nr. 2013/3056

Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallkauslität - medizinisch -wissenschaftliche Erkenntnisstand

Im Einzelfall hängt es von dem Stand der medizinisch-wissenschaftlichen -Erkenntnis ab, in wiefern ein als Arbeitsunfall anzuerkennendes Ereignis wie der Sturz auf den Kopf vom Fahrrad beim versicherten Wegeunfall für die Verursachung einer dauerhaften Kopfschmerzkrankheit verantwortlich ist oder nicht.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. November 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalls vom 04. Dezember 2000.