LSG Sachsen - Urteil vom 17.05.2017
L 6 U 213/15
Normen:
SGB VII § 2; SGB VII § 6; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 09.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 182/14

Unfallversicherung - Arbeitsunfall; Einwirkung; Kündigung; Posttraumatische Belastungsstörung; Schutzzweck der Norm; Unfallversicherungsschutz; Versicherungsschutz

LSG Sachsen, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen L 6 U 213/15

DRsp Nr. 2017/8200

Unfallversicherung - Arbeitsunfall; Einwirkung; Kündigung; Posttraumatische Belastungsstörung; Schutzzweck der Norm; Unfallversicherungsschutz; Versicherungsschutz

Der Empfang einer Kündigung ist keine vom Unfallversicherungsschutz erfasste Einwirkung.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 09.10.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2; SGB VII § 6; SGB VII § 8;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 13.01.2009 als Arbeitsunfall.

Der 1956 geborene Kläger, der als Selbstständiger tätig (Geschäftsstellenleiter für eine Versicherungsgesellschaft) und bei der Beklagten freiwillig versichert war, informierte die Beklagte in einer undatierten Unfallanzeige darüber, dass er als Geschäftsstellenleiter in leitender Funktion seit 1988 tätig gewesen sei. Für den 13.01.2009 habe ihn der zweite Vertriebschef einbestellt. Er (der Kläger) sei davon ausgegangen, wegen guter Leistungen befördert zu werden. Stattdessen habe er die Kündigung erhalten. Als verletzte Körperteile bezeichnete er: "Psyche". Als Art der Verletzung gab er an: "Kränkung, Schock, Angst, Leere, Entmündigung".