I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 09.10.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 13.01.2009 als Arbeitsunfall.
Der 1956 geborene Kläger, der als Selbstständiger tätig (Geschäftsstellenleiter für eine Versicherungsgesellschaft) und bei der Beklagten freiwillig versichert war, informierte die Beklagte in einer undatierten Unfallanzeige darüber, dass er als Geschäftsstellenleiter in leitender Funktion seit 1988 tätig gewesen sei. Für den 13.01.2009 habe ihn der zweite Vertriebschef einbestellt. Er (der Kläger) sei davon ausgegangen, wegen guter Leistungen befördert zu werden. Stattdessen habe er die Kündigung erhalten. Als verletzte Körperteile bezeichnete er: "Psyche". Als Art der Verletzung gab er an: "Kränkung, Schock, Angst, Leere, Entmündigung".
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|