LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2012
L 3 U 288/09
Normen:
SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 2 ; SGB VII § 56;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 23.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 147/04

Unfallversicherung - Unfallkausalität - wesentliche Ursache - Minderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen L 3 U 288/09

DRsp Nr. 2013/3061

Unfallversicherung - Unfallkausalität - wesentliche Ursache - Minderung der Erwerbsfähigkeit

1. Eine geschützte (Arbeits-)Verrichtung muss zum zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt haben (Unfallkausalität) und durch das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursachen (haftungsbegründende Kausalität). 2. Abzugrenzen ist danach, ob das Unfallereignis selbst - und keine andere, unfallunabhängige Ursache - wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war. 3. Erst wen dieser Ursachenzusmmanehang fest steht , kann im weiteren Schritt die unfallursächliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im Arbeitsleben medizinisch bewertet werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7; SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 2 ; SGB VII § 56;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 25. August 2006 verstorbenen Ehemanns (Versicherter) gegenüber der Beklagten die Anerkennung bestimmter Arbeitsunfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente.