LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2012
L 3 U 297/09
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGB VII § 2 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 U 1031/08

Unfallversicherung - Unfallkausalität - Zurechnung - wesentliche Bedingung - Abgrenzung bei zeitlichem Abstand zwischen Unfall und Verletzung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen L 3 U 297/09

DRsp Nr. 2013/3062

Unfallversicherung - Unfallkausalität - Zurechnung - wesentliche Bedingung - Abgrenzung bei zeitlichem Abstand zwischen Unfall und Verletzung

1. Arbeitsunfälle sind Versicherungsfälle bei der versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VI.I 2. Durch die Wendung „infolge“ zeigt sich der notwendige Zusammenhang bei Zurechnung einer Verrichtung zur geschützten Tätigkeit. 3.Wegen der notwendigen zeitnahen Feststellung genügt jedenfalls keine Diagnose pathologischer Veränderungen nur bei Gelegenheit einer Untersuchung.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1 ; SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGB VII § 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung weiterer Folgen des Arbeitsunfalls vom 27. Oktober 2004.