LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.11.2012
L 6 U 58/12 B
Normen:
SGG § 88; ZPO § 114; ZPO § 117; SGG § 88 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 320
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 149/11

Unfallversicherung; PKH für Untätigkeitsklage - PKH-Bewilligung; Untätigkeitsklage; rückwirkende Bewilligung; Fristenregelung; Bewilligungsreife; Antrag; Fristbestimmung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen L 6 U 58/12 B

DRsp Nr. 2013/574

Unfallversicherung; PKH für Untätigkeitsklage - PKH-Bewilligung; Untätigkeitsklage; rückwirkende Bewilligung; Fristenregelung; Bewilligungsreife; Antrag; Fristbestimmung

Hat eine Behörde von sich aus eine Entscheidung durch Verwaltungsakt angekündigt, kann eine Untätigkeitsklage - bei von Amts wegen zu erbringenden Leistungen - ausnahmsweise auch ohne (nochmalige) Antragstellung zulässig sein.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 11. Juni 2012 wird aufgehoben.

Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Halle Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Normenkette:

SGG § 88; ZPO § 114; ZPO § 117; SGG § 88 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Verfahren. In diesem hatte er im Wege einer Untätigkeitsklage eine Entscheidung der Beklagten über die Gewährung von Verletztenrente erstrebt.

Der Kläger erlitt am 11. März 2009 einen Arbeitsunfall, in dessen Folge die Beklagte bis zum 30. Mai 2010 Verletztengeld leistete. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 unterrichtete die Beklagte den Kläger darüber, dass sie für die Zeit ab dem 31. Mai 2010 prüfen werde, ob aufgrund des Arbeitsunfalls ein Rentenanspruch bestehe.