LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2012
L 3 U 155/12
Normen:
SGG § 55; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; RVO § 551;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 98 U 385/11

UnfallversicherungAnerkennung wirbelsäulenbezogener BerufskrankheitenKlagzulässigkeitStichtagstregelung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen L 3 U 155/12

DRsp Nr. 2013/2822

UnfallversicherungAnerkennung wirbelsäulenbezogener BerufskrankheitenKlagzulässigkeitStichtagstregelung

1. Eine Klage auf die Gewährung von „Entschädigungsleistungen, insbesondere in Form von Verletztenrente“ ist unzulässig, soweit die beklagte Berufsgenossenschaft allein über die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Berufskrankheit entschieden hat. 2. Ein durch die Einwirkung von Belastungen i. S. d. BK 2108, 2109 oder 2110 verursachtes Krankheitsbild im Bereich der Wirbelsäule kann nicht viele Jahre nach Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit eingetreten sein (hier im Einzelfall: Zeitspanne zwischen Aufgabe einer Dachdeckertätigkeit 1970 und Feststellungsantrag im Jahr 2010). 3. Die Rückwirkungsvorschrift des Art. 2 Abs. 2 der 2. Änd-VO schließt es zu Recht aus, für alte Versicherungsfälle außerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums ( 31.03.1988) weder eine Listen- noch noch eine Wie-BK festzustellen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55; SGB VII § 9 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 2; RVO § 551;

Tatbestand: