1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit sind die Feststellung eines Rotatorenmanschettenschadens als weitere Arbeitsunfallfolge sowie die Verpflichtung der Beklagten, aus Anlass dieses Arbeitsunfalls weitere Leistungen zu erbringen.
Der am xxxxx 1936 geborene Kläger war zum Unfallzeitpunkt, dem 17. September 2009, seit mehreren Jahren Vorstandsvorsitzender des Studentenfördervereins G., der als Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) auftrat. Am Unfalltag stürzte er im Rahmen einer gegen Aufwandsentschädigung ausgeübten Tätigkeit als Bauleiter von solchen ABM-Aufräumungsarbeiten, die von sog. Ein-Euro-Jobbern verrichtet wurden.
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