LSG Thüringen - Beschluss vom 18.01.2017
L 1 U 605/16
Normen:
Anlage 1 zur BKV Nr. 2102; SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 15.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 392/13

UnfallversicherungsrechtAnerkennung der Berufskrankheit Nr. 2102Haftungsbegründende und haftungsausfüllende KausalitätAnforderungen an den BeweismaßstabTheorie der wesentlichen Bedingung

LSG Thüringen, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen L 1 U 605/16

DRsp Nr. 2018/3924

Unfallversicherungsrecht Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2102 Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab Theorie der wesentlichen Bedingung

1. Für die Feststellung einer Listen-BK ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 2. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. 3. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbeweises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. 4. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit. 5. Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann.