LSG Hessen - Urteil vom 07.08.2017
L 9 U 205/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 2; SGB VII § 3; SGB VII § 6;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 15.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 131/15

UnfallversicherungsrechtAnerkennung eines ArbeitsunfallsTeilnahme an Wandertag/BierwanderungBetriebliche GemeinschaftsveranstaltungEinladung aller Betriebsangehörigen

LSG Hessen, Urteil vom 07.08.2017 - Aktenzeichen L 9 U 205/16

DRsp Nr. 2017/12310

Unfallversicherungsrecht Anerkennung eines Arbeitsunfalls Teilnahme an Wandertag/Bierwanderung Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung Einladung aller Betriebsangehörigen

1. Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden. 2. Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt; er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen. 3. Bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen in einzelnen organisatorischen Einheiten des Unternehmens, insbesondere wenn das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten oder Dienststellen verfügt, genügt es, dass die Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit als Veranstalter auftritt. 4. Mit der Einladung muss der Wunsch des Arbeitgebers deutlich werden, dass möglichst alle Beschäftigten sich freiwillig zu einer Teilnahme entschließen; die Teilnahme muss daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein.