LSG Hamburg - Urteil vom 22.11.2017
L 2 U 10/12
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 317/11

UnfallversicherungsrechtArbeitsunfall eines Vertrags-Eishockeyspielers in der Deutschen Eishockey-LigaVerletztenrenteBemessung des Grades der MdEAbstrakte Berechnung der konkreten BeeinträchtigungKausalität einer Mitursache

LSG Hamburg, Urteil vom 22.11.2017 - Aktenzeichen L 2 U 10/12

DRsp Nr. 2018/4525

Unfallversicherungsrecht Arbeitsunfall eines Vertrags-Eishockeyspielers in der Deutschen Eishockey-Liga Verletztenrente Bemessung des Grades der MdE Abstrakte Berechnung der konkreten Beeinträchtigung Kausalität einer Mitursache

1. Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens; es ist auf den Maßstab der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor Eintritt des Versicherungsfalls abzustellen. 2. Maßgeblich ist aber nicht die konkrete Beeinträchtigung im Beruf des Versicherten, sondern eine abstrakte Berechnung. 3. Die Gesundheitsbeeinträchtigung muss in einem notwendigen ursächlichen Zusammenhang mit der schädigenden Einwirkung stehen. 4. Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet; dabei ist allerdings die Beurteilung der Kausalität im Ergebnis eine Frage der richterlichen Würdigung.