LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.11.2017
L 4 U 442/17
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 893/15

UnfallversicherungsrechtArbeitsunfallAuferlegung von VerschuldenskostenMissbräuchliche Rechtsverfolgung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.2017 - Aktenzeichen L 4 U 442/17

DRsp Nr. 2018/5329

Unfallversicherungsrecht Arbeitsunfall Auferlegung von Verschuldenskosten Missbräuchliche Rechtsverfolgung

1. Nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. 2. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 750,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Im Rahmen eines wiederholten Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehrt der Kläger erneut die Feststellung von Folgen eines Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 sowie die Zahlung von Verletztenrente.

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