Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23.05.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz in Höhe von 750,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Im Rahmen eines wiederholten Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehrt der Kläger erneut die Feststellung von Folgen eines Arbeitsunfalls vom 09.06.1984 sowie die Zahlung von Verletztenrente.
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