LSG Hamburg - Urteil vom 10.04.2017
L 3 U 9/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 254/12

UnfallversicherungsrechtArbeitsunfallBeweislastverteilungBeweislosigkeit anspruchsbegründender Tatsachen

LSG Hamburg, Urteil vom 10.04.2017 - Aktenzeichen L 3 U 9/14

DRsp Nr. 2017/10338

Unfallversicherungsrecht Arbeitsunfall Beweislastverteilung Beweislosigkeit anspruchsbegründender Tatsachen

1. Die Beweislosigkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht nach den allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Anspruchsstellers. 2. Die für den Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VII notwendige Voraussetzung der versicherten Tätigkeit bzw. des sachlichen Zusammenhangs der konkreten Verrichtung im Unfallzeitpunkt mit der versicherten Tätigkeit gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen. 3. Der Unfallversicherungsträger trägt dagegen die Beweislast nur hinsichtlich anspruchsvernichtender oder -hindernder Tatsachen einer sogenannten Gegennorm, die einem an sich bereits entstandenen Anspruch, also einem voll erfüllten Tatbestand, entgegenstehen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger bei dem Unfallgeschehen am 22. April 2012 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.